Betriebsbewilligung

Für die Berufsausübung als Tierärztin oder Tierarzt, für tierärztliche Betriebe, Stellvertretungen, Assistenten und Praktikanten müssen entsprechende Gesuche eingereicht werden.

1. Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Einzelpraxis, Einzelfirma)
Wer als Tierärztin oder Tierarzt im Kanton Basel-Stadt in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung. Tierärztinnen und Tierärzte, welche bereits im Besitz einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons sind, können eine kostenlose Anerkennung dieser Bewilligung beim Veterinäramt beantragen.


2. Tierärztliche Gemeinschaftspraxen und Tierkliniken in Form von AGs und GmbHs sowie versuchsdurchführende Institutionen
Tierärztliche Praxisbetriebe, die als juristische Person (AG, GmbH etc.) geführt werden und in welcher Tierärztinnen und Tierärzte angestellt sind, benötigen eine Betriebsbewilligung. Die fachliche/medizinische Leitung erhält im Prozess automatisch eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung. Weitere angestellte und in eigener fachlicher Verantwortung tätige Tierärzte und Tierärztinnen benötigen eine Berufsausübungsbewilligung.


3. Tierärztliche Stellvertretungen
Tierärztliche Stellvertretungen erfüllen dieselben Voraussetzungen wie die zu vertretende Fachperson (unter Punkt 1 genannte). Die Praxis, die den Stellvertreter oder die Stellvertreterin anstellt, muss eine Stellvertreterbewilligung beantragen.


4. Assistenten
Assistenztierärztinnen und Assistenztierärzte, welche unter Aufsicht aber in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, benötigen ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung (unter Punkt 1 genannt).


5. Praktikanten
Die Anstellung von tierärztlichen Praktikantinnen und Praktikanten, welche nicht in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind, sind dem Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen (Meldepflicht). Diese haben den Nachweis eines Bachelorabschlusses an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu erbringen (erfolgreicher Abschluss der vorklinischen Studien an einer anerkannten veterinärmedizinischen Fakultät).
 

Fristen

Bewilligungsgesuche sind uns spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme schriftlich einzureichen. Den Gesuchen liegen jeweils in einer Beilage Checklisten bei, in denen die beizubringenden Unterlagen aufgelistet sind.

Bitte beachten Sie: Unvollständig eingereichte Unterlagen werden bis zur Vollständigkeit nicht vertieft geprüft und verzögern unter Umständen die Erteilung von Bewilligungen.

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Neues Meldeverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA

Seit dem 1. September 2013 gilt für Tierärztinnen und Tierärzte aus der EU/EFTA, welche ihren Beruf während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz als Dienstleistung erbringen wollen, ein eidgenössisches Meldeverfahren.

Weitere Informationen zum Meldeverfahren

Nicht tierärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin

Auch bei den Tieren gewinnen alternative Heilmethoden und Heilpraktiken immer mehr an Bedeutung. Leider finden sich nebst gut ausgebildeten und professionellen Therapeuten auch immer wieder dubiose und wenig oder gar nicht ausgebildete «Experten», die die Verzweiflung mancher Tierbesitzer ausnutzen und Kasse machen. Es gibt viele Lehrgänge für nicht tierärztliche Alternativmedizin, jedoch noch keine staatlich anerkannte Ausbildung. Wem Sie Ihr Tier zur Behandlung anvertrauen, bleibt Ihnen überlassen.

Im Kanton Basel-Stadt ist die Ausübung der nichttierärztlichen Heilpraktik (Allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie) am Tier weder bewilligungs- noch meldepflichtig.