Tierische Nebenprodukte

Hinweisschild "Nur zur Verbrennung"

Ein wichtiges Element der Seuchenbekämpfung stellt die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten dar. Tierische Nebenprodukte stammen primär aus der Lebensmittelindustrie, können aber auch anderen Ursprungs sein. Der gewerbliche Umgang mit tierischen Nebenprodukten inklusive Tierkadavern benötigt eine Bewilligung.

Einerseits handelt es sich dabei um Nebenprodukte aus der gewerblichen Lebensmittelproduktion, aber auch um Speisereste aus öffentlichen Einrichtungen oder privaten Haushalten. Zu letzteren gehören auch Honigreste, die in nicht ausgewaschenen Gläsern oder Plastikflaschen zu den Glas-Sammelstellen beziehungsweise in den Abfallsack gelangen, und an denen sich unsere heimischen Bienen mit Seuchenerregern anstecken könnten.

Aufgrund der Bedeutung für die Seuchenentwicklung gilt generell: Die Verfütterung von Speiseresten an Nutztiere, namentlich Schweine, ist verboten. Dieses Verbot gilt landesweit seit dem 1. Juli 2011. Anfallende Speisereste aus Grossküchen, Kantinen oder Restaurants können ausser zur direkten Entsorgung in der Kehrrichtverbrennungsanlage neu zur Energiegewinnung (Biogas-, Vergärungs- oder landwirtschaftliche Düngerproduktion) auch in Kompostieranlagen gebracht werden. Das Sammelgut wird in den Verarbeitungsbetrieben vorgängig drucksterilisiert, bevor es in die Energie- oder Düngergewinnungsprozesse eingeschleust wird.

nach oben

Bewilligungspflicht

Werden Speisereste in industriell-gewerbliche oder landwirtschaftliche Verarbeitungsanlagen gebracht, so benötigt derjenige, der das Material transportiert und/oder zwischenlagert (Sammelstellen wie zum Beispiel Gemeindekühlhäuser), eine Betriebsbewilligung. Bewilligungen für das Sammeln und Transportieren von tierischen Nebenprodukten stellt das Veterinäramt selbständig aus. Auch für den gewerblichen Transport von Tierkadavern wird eine Bewilligung benötigt. Bereits bestehende Bewilligungen von anderen Kantonen sind auch im Kanton Basel-Stadt gültig. Es gilt aber eine Meldepflicht über die Ausübung der genannten Tätigkeiten.

Auch die Betreiber der Entsorgungsanlagen benötigen eine Bewilligung. Die sogenannte "Betriebsbewilligung für Entsorgungs- und Verarbeitungsbetriebe von tierischen Nebenprodukten" wird vom Amt für Umwelt und Energie (AUE) gemeinsam mit dem Veterinäramt ausgestellt.

Tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, 2 und/oder 3, die aus der Schlachtung oder Zerlegung stammen, werden von der Schlachtabfallverwertungsfirma GZM, Lyss, abgeholt und verwertet. Die Betriebe haben eine schriftliche Vereinbarung mit der GZM für mindestens zwei Jahre abzuschliessen. Die Vereinbarung ist dem Veterinäramt im Original einzusenden.

Für die Entsorgung nichtgewerblicher tierischer Nebenprodukte, ausgenommen Speisereste und ohne die Vermischung mit Grüngut, ist der Kanton verantwortlich.