Artenschutz/Cites

Die Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Welt sollen durch eine nachhaltige Nutzung erhalten werden. Aus dieser Überlegung heraus ist im Jahre 1973 CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) entstanden.

CITES, auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine von weltweit 172 Staaten unterzeichnete Handelskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Welt zum Ziel hat. Gegenwärtig betrifft sie rund 5’000 Tier- und 28’000 Pflanzenarten.

Tier- und Pflanzenarten sollen nur in dem Masse gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt mit CITES-Arten oder mit Waren, welche aus einer CITES-Art hergestellt sind.

CITES-Arten dürfen nur dann international gehandelt werden, wenn das Ursprungsland die Ausfuhr bewilligt hat.

Bewilligungen

Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn festgestellt worden ist, dass das Überleben der Art dadurch nicht beeinträchtigt wird. Somit können Ursprungsländer über die Nutzung ihrer Fauna und Flora selber entscheiden. Die Einfuhrländer unterstützen sie in ihren Bemühungen, in dem sie die Einhaltung der CITES-Vorschriften bei der Einfuhr überwachen und Einfuhrbewilligungen verlangen.

Die durch CITES geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teile und Erzeugnisse ist entweder verboten (CITES Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung möglich.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in Bern amtet als Vollzugsbehörde von CITES. Das Veterinäramt Basel-Stadt überwacht im Auftrag des BLV bei Einfuhren von CITES-Tieren oder von Waren, welche aus einem CITES-Tier hergestellt sind, die Einhaltung der Vorschriften. Dabei kontrolliert es in Frage kommende Tiere, Waren und Dokumente. Das BLV entschädigt den entsprechenden Aufwand des Veterinäramtes
 

Geschützte Tiere

Artgeschützte Tiere und Waren sind zum Beispiel Schlangen wie Boa oder Python, Waren aus Alligator- oder Pythonleder, rote und schwarze Korallen, alle Meerschildkröten, viele der übrigen Schildkröten, die meisten Papageien, alle Seepferdchen, Kaviar, Elfenbein, alle Wildkatzen und alle Felle von Wildkatzen, gewisse Riesenmuscheln, wie auch gewisse Vogelspinnen und Skorpione.

Nebst den geschützten Tieren sind fast alle Wildtiere einfuhrbewilligungs- und kontrollpflichtig. Viele ungeschützte Waren sind kontrollpflichtig, obwohl dafür keine Einfuhrbewilligungen notwendig sind.

Einfuhrgesuch für geschützte Tiere und Pflanzen